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Statuten

Präambel

 

Eine Reihe von liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftungen und Trusts ist übereingekommen, durch die Bildung einer Vereinigung den Gedanken der Förderung der Widmung von Vermögenswerten für gemeinnützige Zwecke in Liechtenstein allgemein zu unterstützen. Im Vordergrund steht dabei die Förderung der Philanthropie im Allgemeinen, der Rahmenbedingungen und des Bekanntheitsgrades von gemeinnützigen Aktivitäten, der Einhaltung von anerkannten Standards und der Interessenvertretung.

 

 

Art. 1: Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen und Trusts“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 246 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR). Er ist im Öffentlichkeitsregister eingetragen (e. V.).

 

Der Verein hat seinen Sitz in Vaduz.

 

 

Art. 2: Zweck

 

Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Bekanntmachung der Widmung, Verwaltung und Ausschüttung von Vermögenswerten für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Möglichkeiten und Leistungen von gemeinnützigen Stiftungen und Trusts in Liechtenstein.

 

Als Mittel zur Verfolgung des Zwecks sollen ein Netzwerk zwischen gemeinnützigen Stiftungen und Trusts aufgebaut, politischer Einfluss zur Förderung des gemeinnützigen Gedankens im Allgemeinen ausgeübt und durch das Zusammenwirken von gemeinnützigen Stiftungen und Trusts die wohltätigen Anliegen generell gefördert werden. Ebenso sollen die Interessen gegenüber Behörden gewahrt und durch Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden.

 

Die Vereinigung pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Philanthropie in Liechtenstein, aber auch international und kann Dienstleistungen für gemeinnützige Stiftungen und Trusts anbieten oder vermitteln.

 

 

Art. 3: Mitgliedschaft

 

Eine Mitgliedschaft bei der Vereinigung steht gemeinnützigen Stiftungen und Trusts nach liechtensteinischem Recht offen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben, ausschliesslich und unwiderruflich gemeinnützig sind, über eigenes Vermögen verfügen, dieses oder Erträge daraus für gemeinnützige Zwecke einsetzen, eine Revisionsstelle gemäss den gesetzlichen Bestimmungen aufweisen und für ihre Aktivitäten grundsätzlich nicht auf Spendengelder oder Sammeltätigkeit angewiesen sind.

 

 

Art. 4: Assoziierte Partner

 

Gemeinnützige Stiftungen und Trusts nach liechtensteinischem Recht, welche die Mitgliedschaftsbedingungen nicht erfüllen oder die aus anderen Gründen keine Mitgliedschaft anstreben, können von der Vereinigung als Assoziierte Partner Nutzen ziehen.

 

Sie können an den Veranstaltungen der Vereinigung als Assoziierte Partner teilnehmen und profitieren von Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen. Sie haben kein aktives und passives Stimm- und Wahlrecht und sind rechtlich gesehen nicht Mitglieder der Vereinigung.

 

 

Art. 5: Finanzielle Mittel

 

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

 

  1. Mitgliederbeiträgen
  2. Beiträgen von Assoziierten Partnern
  3. Projektbeiträgen und Spenden
  4. Einnahmen aus Dienstleistungstätigkeiten

 

 

Art. 6: Organe des Vereins

 

a)     Mitgliederversammlung

b)    Vorstand

c)     Revisionsstelle

 

 

Art. 7: Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Teilnahmeberechtigt mit Stimmrecht sind die Mitglieder. Die Assoziierten Partner können teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Die Mitgliederversammlung wählt Vorstand und Revisionsstelle, nimmt Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle ab, legt die Mitgliederbeiträge und die Beiträge für Assoziierte Partner fest, beschliesst Statutenänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 21 Tage zum Voraus angekündigt. Die Einladung erfolgt mit Traktandenliste. Die Versammlung entscheidet mit einfachem Mehr der Anwesenden, ausgenommen über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung, wo eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist.

 

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können entweder vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

 

 

Art. 8: Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen, welche bei Mitgliedern in Organfunktion tätig sind. Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt und konstituiert sich selbst. Er regelt die Zeichnungsberechtigung.

 

Dem Vorstand fallen alle Aufgaben zu, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

 

  • Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
  • Vertretung der Vereinigung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Assoziierten Partnern.
    Eine Verweigerung der Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern und Assoziierten Partnern können ohne Angabe von Gründen erfolgen. Das Mitglied hat jedoch die Möglichkeit, gegen seinen Ausschluss an die Mitgliederversammlung zu gelangen.
  • Allfällige Einstellung, Beaufsichtigung und gegebenenfalls Entlassung einer geschäftsführenden Person sowie die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an die geschäftsführende Person
  • Erlass von die Statuten ergänzenden Reglementen, beispielsweise über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und Assoziierten Partnern oder über die allfällige Geschäftsführung

 

 

Art. 9: Revisionsstelle

 

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.

 

Die Revisionsstelle hat die Ordnungsmässigkeit und die Richtigkeit der Buchführung und der Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

 

Art. 10: Übrige Bestimmungen

 

Alle in den Statuten nicht ausdrücklich erwähnten vereinsrechtlichen Angelegenheiten unterliegen dem PGR.

 

Das Vereinsvermögen wird bei Vereinsauflösung liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftungen und Trusts, welche die Voraussetzungen zur Aufnahme als Mitglieder erfüllen, zugeführt.

 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet gemäss Art. 253 Abs. 1 PGR ausschliesslich das Vereinsvermögen. Ein Rückgriff auf das Vermögen der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht derselben sind ausgeschlossen.

 

 

 

Die Änderung der Statuten vom 20. September 2011, i.d.F. vom 21. Mai 2014 wurde an der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2019 genehmigt.

 

 

Vaduz, den 14. Mai 2019

 

 

Statuten als pdf-Download

 

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